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Am 15. Mai startet der Zensus 2022


Der 15. Mai 2022 ist der bundesweite Stichtag des Zensus, an dem die
Befragung von Millionen Haushalten startet. Dabei werden nicht alle Menschen, sondern nur eine Zufallsstichprobe befragt. Ziel ist die Ermittlung eines repräsentativen Bildes der Lebenssituation im Land. Auch im Landkreis Lörrach werden mehrere tausend Haushalte in den kommenden Wochen befragt. Was ist zu tun, wenn man ausgewählt wurde? Die Erhebungsstelle des Landkreises Lörrach informiert.

Logo Zensus 2022

Warum wird der Zensus überhaupt durchgeführt?

Die durch den Zensus erhobenen Daten dienen nach ihrer Auswertung als Grundlage für zukünftige politische Entscheidungen und bestimmen nicht nur die Verteilung der finanziellen Mittel auf die Landkreise und Städte. Sie beeinflussen auch eine Vielzahl von Aspekten, die für Menschen im Landkreis alltäglich spürbar sind, wie der infrastrukturelle Ausbau und kommunale Wohnungsbauprojekte. Darüber hinaus dient die Auswertung auch der Bedarfsplanung von Schul- und Studienplätzen sowie von Pflegeeinrichtungen.

Wie und warum wurde ich ausgewählt?

Wer für die Stichprobe der Haushaltsbefragung ausgewählt wurde, erhält in den nächsten Wochen ein Ankündigungsschreiben von der zuständigen Interviewerin oder vom zuständigen Interviewer. In dem Schreiben wird ein Termin für die Befragung vorgeschlagen, der auf Wunsch auch neu gesetzt werden kann. In dem Brief werden dafür die Kontaktdaten der Interviewerin oder des Interviewers mitgeteilt.

Wie ist der Ablauf der Befragung?

Am vereinbarten Termin findet das Interview vor Ort direkt an der Haustür oder wenn gewünscht auch in der Wohnung statt. Wichtig: Alle Fragen beziehen sich auf den Stichtag, 15. Mai 2022 – alles was davor oder danach liegt, spielt für den Zensus keine Rolle. Dabei sollten die Fragen stets wahrheitsgetreu beantwortet werden. Auch für andere Mitglieder des Haushalts darf Auskunft gegeben werden – die Anwesenheit aller Haushaltsmitglieder ist somit nicht notwendig.

In manchen Haushalten ist eine sogenannte Zusatzbefragung vorgesehen. In diesem Fall erhält man Zugangsdaten für ein Online-Formular, das man selbstständig ausfüllt. Da unter anderem der Bildungsabschluss und der berufliche Status abgefragt werden, erfolgt dieser Teil der Befragung maßgeblich über die Onlineplattform, um die sensiblen, personenbezogenen Daten bestmöglich zu schützen: Die Plattform ist so konzipiert, dass die Daten ausschließlich dem Statistischen Landes- bzw. Bundesamtes zugänglich werden. Die kommunalen Behörden haben aus Datenschutzgründen keinen Zugriff auf diese Angaben. Nach erfolgreicher Eingabe gibt das Onlineportal eine Quittung aus, die aus Nachweisgründen am besten digital abgelegt oder ausgedruckt werden sollte. Spätestens damit ist die Befragung im Rahmen des Zensus 2022 abgeschlossen. Weitere Schritte sind nicht erforderlich.

Wie erkenne ich, ob die Person an der Tür tatsächlich im Auftrag des Zensus befragt?

Die Erhebungsbeauftragten haben sich an der Haustür bereits ungefragt auszuweisen. Hierfür nutzen sie einen speziellen Erhebungsbeauftragten-Ausweis, den die zuständige Zensus-Erhebungsstelle nur für diesen Zweck ausgestellt hat. Dieser ist durch die Leitung der Erhebungsstelle auf der Rückseite unterschrieben. Auch das Vorlegen des Personalausweises kann zum Abgleich von den Erhebungsbeauftragten verlangt werden. Sollte man sich zusätzlich vergewissern wollen, kann man sich unter der speziell dafür eingerichteten Hotline 07621 410-6633 melden, um zu erfragen, ob die anwesende Person für die Befragung legitimiert ist. Notfalls kann auch die Polizei angerufen werden, die mit der Erhebungsstelle in Kontakt steht.

Kann ich die Auskunft verweigern?

Laut Zensus-Gesetz (ZensG 2022, §25) ist grundsätzlich jede Person auskunftspflichtig, die Teil der repräsentativen Stichprobenziehung ist und die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie Minderjährige, die bereits vor der Beendigung ihres 18. Lebensjahrs einen eigenen Haushalt führen. In diesem Gesetz ist zudem geregelt, dass nur in Ausnahmefällen die Auskunftspflicht
ausgesetzt wird. Dies ist insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung der Fall. Hier geht die Auskunftspflicht an eine andere im Haushalt lebende Personen, Familienangehörige bzw. die gesetzliche Vertretung dieser Person über, wie eine Betreuerin oder einen Betreuer.
In diesen spezifischen Einzelfällen bittet die Erhebungsstelle um telefonischen oder persönlichen Kontakt, um gemeinsam eine realisierbare Lösung zu finden. Ein Aussetzen der Auskunftspflicht ist im Rahmen des Zensusgesetzes nicht vorgesehen.

Die Erhebungsstelle bittet die Bürgerinnen und Bürger darum, mit den Interviewenden kooperativ zusammenzuarbeiten und beispielsweise auch die im Brief angegebenen Erreichbarkeitszeiten zu beachten. Diese Personen arbeiten im Ehrenamt und leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhebung von gesellschaftlich relevanten Daten, die eine fundierte Grundlage für zukünftige
politische Entscheidungen bilden.