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Landratsamt verschärft Corona-Maßnahmen


Die neue Allgemeinverfügung ergänzt bisherige Maßnahmen um Ausgangsbeschränkung und Beschränkungen im Einzelhandel.
 
Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.

Nachdem der Landkreis nun drei Tage in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen überschritten hat, wird zum Freitag, 11. Dezember eine erweiterte Allgemeinverfügung in Kraft treten.
 
Als neue Maßnahmen kommt nun ergänzend eine Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr hinzu. Ausnahmen gibt es nur bei triftigen Gründen. Dazu zählen unter anderem berufliche Tätigkeiten, Arztbesuche oder die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen.
 
Für den Einzelhandel gilt mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung darüber hinaus eine Untersagung von besonderen Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder des erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschen erwartet werden kann.
 
Neu hinzu kommt nach Maßgabe des Landes ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Baustellen auch im Freien, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.    
 
Die bereits seit dem 4. Dezember bestehenden Beschränkungen gelten nach der neuen Allgemeinverfügung weiterhin: Demnach gilt im privaten Bereich eine Kontaktbeschränkung für maximal zwei Haushalte und insgesamt bis zu fünf Personen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ausnahmen für direkte Verwandte, die nicht im selben Haushalt leben, gibt es nicht mehr.
 
Zudem sind nun Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bilden unter anderem religiöse Veranstaltungen sowie Demonstrationen, sofern geforderte Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
 
Weiterhin sind alle Sportstätten geschlossen. Das beinhaltet nun auch den Schulsport, den Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport.
 
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nur nach vorherigem aktuellem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske oder vergleichbarem Standard (N95, KN95) betreten werden.
 
Die neue Verfügung ersetzt die bisherige vom 4. Dezember und gilt zunächst bis zum 21. Dezember 2020. Sollte die 7-Tages-Inzidenz bis dahin an fünf Tagen in Folge den Wert von 200 unterschreiten, werden die Maßnahmen vorzeitig aufgehoben.